Rechten und Pflichten
Gesetzliche Schutzmaßnahmen der Schwangerschaft
An eine Schwangerschaft sind in den meisten europäischen Ländern verschiedene gesetzliche Regelungen zum Schutz von Mutter und Kind gekoppelt, z. B. Kündigungsschutz. Bestimmte Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten oder Nachtarbeit dürfen nicht mehr ausgeführt werden. In Deutschland beginnt der Mutterschaftsurlaub (Mutterschutz) sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin und erstreckt sich bis acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen danach.
| Zeitraum/ -punkt | Vor der Schwanger- schaft | Beginn der Schwanger- schaft | Mitteilung an den Arbeit- geber | restliche Zeit der Schwanger- schaft | 6 Wochen vor dem er- rechneten Geburts- termin | Tag der Geburt | 8 Wochen nach der Geburt | bis 12 Monate nach der Geburt |
bis max. zum 3. Lebensjahr | Wieder- einstieg in die Arbeit | Kinder- erziehung | Nach der Kinder- erziehung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Arbeitsentgelt und andere finanzielle Leistungen: | Nettogehalt x € / Monat BGB §611 |
Mutterschaftsgeld: 13 € / Tag MuSchG §13–§14 |
Nettogehalt x € / Monat BGB §611 |
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| Nettogehalt x € / Monat abzg. Mutterschaftsgeld MuSchG §13–§14 |
Elterngeld 67% von x € / Monat (max 1800€) BEEG §1–§6 |
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| Kindergeld 154 € / Monat, bzw. Kinderfreibetrag, EStG §31–§32, §62–§78 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Recht auf unbezahlte Freistellung: | Elternzeit, BEEG §15–§16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Recht auf Teilzeitarbeit: | TzBfG §8 | BEEG §15–§16 | TzBfG §8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beschäftigungsverbot: | Mutterschutz, MuSchG §3–§8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kündigungsschutz: | MuSchG §9–§10 | BEEG §18–§19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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